Falls sie spezielle Informationen haben wollen, schicken sie uns bitte eine Email.

1. Ziele

2. Informationen zu unserem Service

3. Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

II. Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Foto-Designer

III. Gewährleistung, Haftung, Gefahrtragung

IV. Ergänzende Sonderbestimmungen

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand


1. Ziele

Unsere Ziele sind Ihre Interessen den Betrieb oder ihr Produkt in angemessener Form zu repräsentieren z. B.: durch die Gestaltung von ihrem Logo, Visitenkarten, Briefpapier bis hin zur eigenen Internetpräsentz. Dabei ist es uns ein großes Anliegen alles so zu gestalten, daß sich bei allen ihren Veröffentlichungen ihr Betrieb oder Produkt im Sinne ihres Images wiederfindet. 

top


2. Informationen zu unserem Service

Durch enge Zusammenarbeit von espedesign und IQSoft können wir auch Betrieben die Möglichkeit anbieten, sich für den Einstieg in das Internet einzurichten und ihr vorhandenes System auf den aktuellen Stand bringen.

top


3. Geschäftsbedingungen

BFF-Geschäftsbedingungen für Foto-Design

(Allgemeine Geschäftsbedingungen der Freischaffenden Foto-Designer (AGBFF): Neufassung vom 24. Juni 1983. Unverbindliche Empfehlung des BFF, Bund Freischaffender Foto-Designer e. V., zur Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, angemeldet beim Bundeskartellamt Berlin.)

I. Allgemeines

  1. Die AGBFF gelten für alle vom Foto-Design übernommenen Aufträge in den Bereichen Gestaltungsberatung, Konzeption und Realisation, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
  2. "Fotografien" im Sinne der AGBFF sind sämtliche Werke des Foto-Designers, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z. B. Abzug, Diapositiv, Negativ, sonstige Bildträger).
  3. Gestaltungsberatungen und Konzeptionen sind eigenständige Leistungen des Foto-Designers. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Fotoauftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.
  4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z. B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih, Reisekosten Spesen usw.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Alle vom Foto-Designer berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluß geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

top

II. Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Foto-Designer

  1. Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Foto-Designer ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Als Urheber ist der Foto-Designer alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk.
  2. Der Foto-Designer überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrecht zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z. B. räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  3. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto-Designers. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
  4. Bei Verwendung seines Werkes hat der Foto-Designer Anspruch, als Urheber benannt zu werden.
  5. Jede Art von Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere Bildträger bedarf - soweit sie über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgeht - der Zustimmung des Foto-Designers.
  6. Der Auftraggeber stellt dem Foto-Designer nach Veröffentlichung Belegstücke unaufgefordert zur Verfügung.

top

III. Gewährleistung, Haftung, Gefahrtragung

  1. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber beim Foto-Designer eingegangen sein. Danach gilt das Werk in bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten gerechnet ab der Abnahme.
  2. Der Foto-Designer verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Schadenersatzansprüche gegen den Foto-Designer sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz möglich; der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
  3. Fotografien sind per Einschreiben zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- und Rücksendung trägt der jeweilige Absender.

top

IV. Ergänzende Sonderbestimmungen

A. Für Aufträge, neue Fotografien zu schaffen:

  1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Foto-Designer zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Foto-Designer - ohne daß es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus dem Foto-Designer nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht dem Foto-Designer das Volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem Foto-Designer begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein schaden sie überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
  2. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus vom Foto-Designer nicht zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten (z. B. wegen Fehlens der Aufnahmeobjekte, durch Witterungsverhältnisse bei Außenaufnahmen usw.) so kann der Foto-Designer verlange, daß sich das Honorar in einem angemessenen Verhältnis erhöht.
  3. Der Foto-Designer ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für diese Erfüllungsgehilfen übernimmt der Foto-Designer nicht.
  4. Gehen Fotografien trotz größter Sorgfalt des Foto-Designers unter, ohne daß er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht; er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung z einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, daß der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.

B. Für die Übertragung von Nutzungsrechten an Fotografien, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden:

  1. Der Foto-Designer überträgt nur Nutzungsrechte. Die Fotografien bleiben sein Eigentum.
  2. Nach Verwendung der Fotografien sendet der Auftraggeber sie unverzüglich und auf eigene Kosten wieder an den Foto-Designer zurück. Nicht verwendete Fotografien sind innerhalb eines Monats nach Eingang dem Foto-Designer zurückzusenden.
  3. Werden Fotografien trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zurückgesandt oder gehen sie unter, ohne daß der Foto-Designer dies zu vertreten hat, so ist er berechtigt, eine Verlustgebühr zu berechnen. Diese beträgt für jedes fotografische Unikat (z. B. Negativ, Diapositiv, Sofortbildoriginal, Fotomontage) das fünffache des vereinbarten Honorars, mindestens aber DM 1.000,-.

top

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz des Foto-Designers.
  2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand des Geschäftssitzes des Foto-Designers vereinbart, sofern der Foto-Designer und der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtlichen Sondervermögen sind. Sofern der Auftraggeber und /oder der Foto-Designer nicht Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

top